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Wenn die Berufung zur Haftstrafe führt

  • Autorenbild: Holthausen
    Holthausen
  • 10. Juli
  • 3 Min. Lesezeit

Das BVerfG stärkt eine effektive Verteidigung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2025 – 2 BvR 829/24)



Ein Strafverfahren darf nicht über den Kopf des Angeklagten hinweg geführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem bemerkenswert klaren Beschluss die Bedeutung der wirksamen Verteidigung im Berufungsverfahren hervorgehoben. Es hob eine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung auf, die in Abwesenheit des Angeklagten und ohne Verteidiger zustande gekommen war.


Der Fall: Von der Geldstrafe zur Freiheitsstrafe – ohne Angeklagten und Verteidiger


Der Angeklagte war erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In der Berufungsinstanz verhandelte das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger zum Termin erschienen waren. Am Ende stand eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die Revision ohne nähere Begründung.

Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung, des Rechts auf ein faires Verfahren und – hinsichtlich der revisionsgerichtlichen Behandlung – des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz. Urteil und Revisionsentscheidung wurden aufgehoben; die Sache ging zurück an das Landgericht.


Notwendige Verteidigung ist keine Formalie


Die Entscheidung betont einen elementaren Grundsatz: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, darf in der Sache nicht ohne Verteidiger verhandelt werden.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger insbesondere dann erforderlich, wenn die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge dies gebietet. Das BVerfG verweist darauf, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei einer Straferwartung von regelmäßig mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe von notwendiger Verteidigung ausgeht – stets vorbehaltlich einer Bewertung des konkreten Einzelfalls.


Im entschiedenen Fall war wegen einzubeziehender Vorstrafen und der zu erwartenden Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr absehbar. Dass der Wahlverteidiger sein Ausbleiben zuvor angekündigt hatte, änderte daran nichts. Das Gericht hätte einen anderen Verteidiger bestellen oder den Termin aussetzen müssen (§ 145 Abs. 1 StPO).


Die praktische Botschaft: In Fällen notwendiger Verteidigung steht die Teilnahme eines Verteidigers nicht zur Disposition. Weder ein Ausbleiben des Mandanten noch ein Fehlverhalten des Verteidigers rechtfertigen eine Sachentscheidung ohne wirksame Verteidigung.


Abwesenheitsverhandlung: Die Anwesenheit muss wirklich entbehrlich sein


Das BVerfG stellt außerdem klar: Eine Berufungshauptverhandlung ohne Angeklagten ist nach § 329 Abs. 2 StPO nicht der Normalfall. Voraussetzung ist stets, dass dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist. Das Gericht muss diese Frage eigenständig prüfen.

Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn sich die Sanktion gegenüber der ersten Instanz erheblich verschärfen kann – etwa wenn statt einer Geldstrafe erstmals eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe droht. Dann sind regelmäßig der persönliche Eindruck vom Angeklagten, seine Persönlichkeit und seine Entwicklung für Strafzumessung und Sozialprognose wesentlich.


Genau dies war hier entscheidend: Das Landgericht hatte die Strafart verschärft und seine Entscheidung maßgeblich mit spezialpräventiven Erwägungen sowie einer negativen Sozialprognose begründet. Ohne persönliche Anhörung und ohne unmittelbaren Eindruck vom Angeklagten war diese Entscheidung nach Auffassung des BVerfG nicht tragfähig.


Auch die Revision darf nicht an überzogenen Förmlichkeiten scheitern


Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung auch für die Revisionspraxis. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass das OLG die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO überspannt hatte. Ein Rechtsmittel darf nicht durch Anforderungen entwertet werden, die sachlich nicht erforderlich und für den Betroffenen unzumutbar sind.

Die Entscheidung erinnert daran: Die formalen Anforderungen einer Verfahrensrüge sind ernst zu nehmen. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass evidente Verstöße gegen die notwendige Verteidigung oder das Recht auf Anwesenheit einer effektiven revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen werden.


Was Beschuldigte daraus mitnehmen sollten


Wer in einem Strafverfahren mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss, sollte einen Hauptverhandlungstermin niemals leichtfertig behandeln. Zugleich gilt aber: Selbst bei einem Ausbleiben darf das Gericht nicht ohne Weiteres ohne Verteidiger über eine erhebliche Sanktion entscheiden.


Für die Verteidigung ergeben sich daraus klare Ansatzpunkte:


  • Frühzeitig prüfen, ob notwendige Verteidigung vorliegt – insbesondere bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe.

  • Bei Verhinderung eines Verteidigers auf eine geordnete Vertretung oder Terminsverlegung hinwirken.

  • Bei einer Abwesenheitsverhandlung kritisch hinterfragen, ob die persönliche Anwesenheit für Aufklärung, Strafzumessung oder Bewährungsentscheidung erforderlich ist.

  • Verfahrensverstöße sorgfältig dokumentieren und revisionssicher rügen.


Fazit


Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist eine wichtige Erinnerung an die rechtsstaatliche Funktion der Strafverteidigung. Verteidigung ist nicht bloße Begleitung des Verfahrens. Sie soll gewährleisten, dass der Beschuldigte nicht zum Objekt staatlichen Handelns wird, sondern seine Rechte fachkundig und wirksam wahrnehmen kann.


Gerade wenn in der Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe oder eine erhebliche Strafverschärfung im Raum steht, darf das Verfahren nicht ohne den Angeklagten und ohne eine ordnungsgemäße Verteidigung zu Ende geführt werden.


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