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"Beschlagnahmt werden ist nicht schwer- manchmal aber doch!"

  • Autorenbild: Holtermann
    Holtermann
  • 26. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Ermittlungsdruck versus Privatsphäre - Grenzen der Beschlagnahme



Handys, Computer, Briefe und andere Gegenstände können als Beweismittel beschlagnahmt werden. Zum Leidwesen vieler Betroffener genügt dafür regelmäßig bereits die "nicht fernliegende" Möglichkeit, den Gegenstand „im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden“ (so der BGH StB 75/23, B. v. 11.01.2024).


Wozu diese leichte Möglichkeit zum Zugriff auf fremde Dokumente praktisch führen kann, zeigt ein Verfahren aus Hannover:


Dort war ein Mann mit mehreren Messerstichen getötet worden. Der Täter war unbekannt, Hinweise gab es nicht. Da entwickelte die Polizei aus ihrer „kriminalistischen Erfahrung“ die Theorie, daß auch der Täter verletzt worden sein könne, obwohl das Opfer unbewaffnet war. Damit hätte es ja sein können, daß der Täter ärztlich behandelt wurde. Deshalb sollten bei allen Krankenhäusern der Stadt die Unterlagen über die Behandlung von Patienten mit Schnittverletzungen an 3 Tagen nach der Tat beschlagnahmt werden.


Nun sind Ärzte gesetzlich zum Schweigen verpflichtet. Deshalb dürfen auch die Behandlungsunterlagen nicht beschlagnahmt werden, jedenfalls im Regelfall. Das soll aber dann nicht gelten, wenn der Täter noch unbekannt ist. Also ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme an.


Die Krankenhäuser hätten nun Erkenntnisse über hunderte Patienten der Polizei offenbaren müssen, die sich in ärztliche Behandlung begeben hatten und darauf vertrauten, daß alles, was sie der Ärztin oder dem Arzt mitgeteilt hatten und was bei der Untersuchung festgestellt worden war, Fremden nicht mitgeteilt wird. Dieses Vertrauen in die ärztliche Schweigepflicht wäre nachhaltig erschüttert worden, wenn die Kliniken die Unterlagen hätten herausgeben müssen.


Auf die Beschwerde der Krankenhäuser hin hob das Landgericht Hannover die Beschlagnahmeanordnung jedoch auf. Die Beschlagnahme von Behandlungsunterlagen berührt den grundrechtlich geschützten Anspruch des Bürgers auf Schutz seiner Privatsphäre und greift zudem in die ärztliche Schweigepflicht ein. Deshalb war besonders zu prüfen, ob die angeordnete Beschlagnahme verhältnismäßig war. Das Landgericht verneinte dies: Es gab keine Anhaltspunkte dafür, daß der Täter tatsächlich selbst verletzt worden war und sich deshalb im Krankenhaus behandeln ließ. Bei dieser vagen Verdachtslage war es nicht gerechtfertigt, in großem Umfang ärztliche Unterlagen zu beschlagnahmen (LG Hannover 46 Qs 56/25 - Beschluß vom 154.10.2025; StV 2026, 18).


Fazit: Auch die notwendige Aufklärung eines Tötungsdelikts rechtfertigt eben nicht alles – jedenfalls nicht das massenhafte Ausspähen vertraulicher Arztbefunde!

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