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Grenzen der Wertersatzeinziehung im Vollstreckungsverfahren

  • Autorenbild: Krämer
    Krämer
  • 3. März
  • 2 Min. Lesezeit

LG Braunschweig – Beschl. v. 31.3.2025


In einer für die Praxis besonders relevanten Entscheidung hat das Landgericht Braunschweig aufgezeigt: Auch nach Rechtskraft einer Einziehungsentscheidung ist die Vollstreckung nicht grenzenlos. Im Vollstreckungsverfahren ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ernst zu nehmen.

 

Was war geschehen:

 

Der Verurteilte war zuvor wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie schweren Bandendiebstahls zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Mittäter hatten immer wieder Bauteile eines Herstellers im (nach Endverbraucherpreisen berechneten) Gesamtwert von ca. 930.000 € entwendet.


Der Verurteilte hatte die Bauteile lediglich zur Weitergabe zwischengelagert und nur ca. 21.000 € für sich selbst sowie ca. 24.000 € für die Weitergabe an die Mittäter erhalten. Trotzdem – und obwohl bei ihm bereits 116.000 € und bei den Mittätern etwa 356.000 € sichergestellt worden waren - erging gegen ihn gemeinsam mit den Mittätern eine volle gesamtschuldnerische Einziehung i. H. v. 969.636,98 € des „Wertes des durch und zusätzlich für die Tat Erlangten“.


Die Verteidigung beantragte, die weitere Vollstreckung für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht ordnete darauf an, daß die weitere Vollstreckung über die 116.000,00 € hinaus unterbleibt. Es stützte sich dabei auf §§ 462, 462a Abs. 1 S. 2, 459g Abs. 5 StPO und bejahte eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung.

 

Die juristisch wichtigen Kernaussagen der Entscheidung:

 

1. § 459g Abs. 5 StPO ist ein wirksames Korrektiv im Vollstreckungsverfahren


Die Kammer macht deutlich, daß im Vollstreckungsstadium ernsthaft zu prüfen ist, ob die weitere Durchsetzung einer Einziehung noch verhältnismäßig ist. Es geht dabei nicht um eine neue Schuld- oder Tatbewertung, sondern um die Grenzen staatlicher Vollstreckung.


2. Differenzierung zwischen „für die Tat“ und „durch die Tat“ Erlangtem


Das Gericht differenziert ausdrücklich zwischen dem „für die Tat“ Erlangten (hier: 45.000,00 €) und dem „durch die Tat“ Erlangten, das im Ausgangsurteil anhand von Ersatzteil-Endverbraucherpreisen mit 924.186,98 € bewertet worden war. Diese Differenzierung war für die Verhältnismäßigkeitsprüfung zentral.


3. Bereits sichergestellte Beträge waren ein entscheidender Faktor


Das Landgericht stellte maßgeblich darauf ab, daß beim Verurteilten bereits 116.255,04 € sichergestellt waren und dieser Betrag den vom Gericht hervorgehobenen Betrag von 45.450,00 € deutlich überstieg. Auch das sprach gegen eine weitergehende Vollstreckung.


4. Endverbraucherpreise sind nicht automatisch der Maßstab für die Vollstreckung


Besonders praxisrelevant ist die Erwägung der Kammer, daß der hohe Betrag von 924.186,98 € auf Endverbraucherpreisen beruhte und nicht auf dem tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden. Das Gericht weist darauf hin, daß im Urteil zwar zur Abbildung des Unrechtsgehalts auf diese Preise abgestellt wurde, dies aber im Vollstreckungsverfahren nicht zwingend eine weitere Vollstreckung in dieser Höhe rechtfertigt.

 

Warum diese Entscheidung für Betroffene wichtig ist

 

Die Entscheidung zeigt, daß sich eine sorgfältige Prüfung der Einziehung auch nach dem Urteil lohnen kann – insbesondere dann, wenn:


  • bereits erhebliche Vermögenswerte sichergestellt wurden,

  • die Einziehungsbeträge auf pauschalen Bewertungsmaßstäben beruhen,

  • die weitere Vollstreckung wirtschaftlich außer Verhältnis zum „wirklichen“ Taterlangten steht.


Gerade in umfangreichen Verfahren ist ein präziser Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO ein wichtiges Verteidigungsinstrument.

 

Fazit

 

Die Einziehung endet nicht nach Rechtskraft des Urteils. Auch im Vollstreckungsverfahren gilt: Die Strafjustiz ist an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Der Beschluß des LG Braunschweig unterstreicht, daß eine konsequente Verteidigung auch im Vollstreckungsverfahren erhebliche praktische Wirkung entfalten kann, um unverhältnismäßige Belastungen erfolgreich abzuwehren.

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