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Wann wird eine unternehmerische Fehlentscheidung zur Untreue?

  • Autorenbild: Holthausen
    Holthausen
  • 7. Mai
  • 2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Grenzen strafbarer Geschäftsleiterentscheidungen konkretisiert; die Entscheidung liest sich lehrbuchartig (Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24).


Unternehmerische Entscheidungen sind zwangsläufig mit Risiken verbunden. Nicht jede wirtschaftlich nachteilige Maßnahme begründet deshalb automatisch eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB). Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hierzu erneut präzisiert und wichtige Maßstäbe für Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Vermögensverantwortliche hervorgehoben.


Der Hintergrund: Strafbarkeit wegen Untreue


Der Vorwurf der Untreue gehört zu den häufigsten Tatbeständen im Wirtschaftsstrafrecht. Besonders im Fokus stehen dabei Geschäftsführer- und Vorstandshandeln sowie Vermögensverschiebungen innerhalb von Unternehmensgruppen oder im familiären Umfeld. Ausgangspunkt sind dabei u. a. die vom Vorsatz getragene Pflichtverletzung und ein dadurch verursachter wirtschaftlicher Schaden.


Eine zentrale Frage lautet regelmäßig: Worin liegt liegt die erforderliche untreuespezifische Pflichtverletzung und überschreitet eine wirtschaftliche Fehlentscheidung die Schwelle zur Strafbarkeit? Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür nicht jeder Pflichtverstoß und nicht jede schlechte oder erfolglose Entscheidung. Unternehmerisches Handeln ist zwangsläufig von Unsicherheiten geprägt. Strafrechtlich relevant wird ein Verhalten vielmehr erst dann, wenn Vermögensinteressen des Unternehmens in gravierender Weise verletzt werden.


Die Entscheidung des BGH


Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner aktuellen Entscheidung über den Einzelfall hinausgehend mit der Verwendung von Gesellschaftsvermögen für ein gesellschaftsfremdes, privat motiviertes Projekt auseinanderzusetzen.


Dabei stellte das Gericht klar:


Nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung begründet auch eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB. Insbesondere eine berufs- oder standesrechtliche Pflicht (im Fall die eines Steuerberaters) habe nur dann die Qualität einer untreuespezifischen Pflicht zur fremdnützigen Vermögenssorge, wenn sie - und sei es mittelbar - vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat.


Ferner wird erneut bestätigt:


  • Unternehmerische Risiken sind grundsätzlich zulässig.

  • Geschäftsleiter verfügen über einen erheblichen Entscheidungsspielraum.

  • Strafbar wird eine Maßnahme jedoch dort, wo sachfremde Interessen verfolgt oder unvertretbare Risiken eingegangen werden.


Von besonderer Bedeutung ist dabei die Abgrenzung zwischen bloß wirtschaftlich misslungenen Entscheidungen und pflichtwidrigen Vermögensdispositionen. Der BGH betont, dass eine Strafbarkeit insbesondere dann in Betracht kommt, wenn keine nachvollziehbare unternehmerische Grundlage besteht, private Interessen dominieren, Kontrollmechanismen umgangen werden, oder Vermögenswerte außerhalb des Gesellschaftszwecks eingesetzt werden.


Die Business Judgement Rule schützt nicht grenzenlos


Für Geschäftsführer und Vorstände ist die sog. „Business Judgement Rule“ (§ 93 I S. 2 AktG, s. a. BGHZ 135, 244 "ARAG/Garmenbeck") von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie schützt unternehmerische Entscheidungen als haftungsfreier unternehmerischer Handlungsspielraum ("safe harbour") grundsätzlich dann, wenn diese


  • auf angemessener Informationsbasis getroffen werden und

  • dem Wohl der Gesellschaft dienen sollen.


Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch erneut: Der Schutz endet dort, wo Entscheidungen nicht mehr vertretbar erscheinen oder eigennützige Motive in den Vordergrund treten.


Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen geraten Geschäftsleiter häufig unter erheblichen Entscheidungsdruck. Im Nachhinein werden Maßnahmen dann nicht selten durch Ermittlungsbehörden mit strafrechtlichen Maßstäben überprüft.


Praktische Bedeutung für Unternehmen und Geschäftsleiter


Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig transparente Entscheidungsprozesse, nachvollziehbare Dokumentation, Compliance-Strukturen und funktionierende Kontrollmechanismen sind.


Besondere Risiken bestehen etwa bei:


  • konzerninternen Vermögensverschiebungen,

  • Darlehen an nahestehende Personen,

  • privaten Veranlassungen über Gesellschaftskonten,

  • außergewöhnlichen Investitionsentscheidungen,

  • oder Krisensituationen mit Liquiditätsdruck.


Untreueverfahren entwickeln häufig eine erhebliche Dynamik. Bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens drohen Durchsuchungen, Vermögensarreste, Kontensperrungen, Reputationsschäden und erhebliche wirtschaftliche und persönliche Folgen.


Auch eine frühzeitige strafrechtliche Einordnung unternehmerischer Entscheidungen kann daher von zentraler Bedeutung sein.

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