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"Fahrtüchtigkeitsprüfer" am Unfallort - Prävention oder Grenzüberschreitung?

  • Autorenbild: Holthausen
    Holthausen
  • 2. Juli 2025
  • 7 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 12. Sept. 2025

Ein Trend greift um sich: Spezielle "FSVR-Beamte" am Unfallort.


Herbeigerufen werden sie von den vor Ort eingesetzten Beamten des Verkehrsunfalldienstes (VUD) der Polizei, damit sie - direkt im "Polizei-Bulli" - sog. "Fahrtüchtigkeitsprüfungen" an gerade verunfallten Fahrzeugführern durchführen. Oft ohne zutreffende Belehrung, in hektischer Unfallsituation zwischen Rettungswagen und Sachschäden, ohne medizinische oder sachverständige Kompetenz, aber mit unmittelbarer Wirkung auf die Ermittlungsakte.


​Der Anspruch: Schnelle und einfache Einschätzung der körperlich-geistigen Fahrtüchtigkeit. Die Realität: Ein rechtlicher Graubereich zwischen präventivem und repressivem Handeln mit weitreichenden Folgen für Betroffene ohne eindeutige gesetzliche Grundlage.


Was geschieht konkret?


Der FSVR-Beamte erscheint und erklärt: Der Betroffene solle sich unmittelbar zur Beurteilung seiner "Fahrtüchtigkeit" und "generellen Fahrsicherheit" (Fälle älterer Fahrzeugführer über 70) diversen "freiwilligen" Tests unterziehen. Rechtsgrundlage und konkreter Anlass werden nicht genannt, dafür wird kreativ belehrt ("'Die Überprüfung Ihrer Fahrtüchtigkeit ist freiwillig, sie kann be- oder entlastend wirken"). Im Gewand einer Art vorsorglicher Gesundheitsüberprüfung erfolgt dann eine "Anamnese" anhand eines an rechtsmedizinische Untersuchungen erinnernden "Erfassungsbogens". Erfragt wird eine Vielzahl höchstpersönlicher medizinischer Daten (Erkrankungen, Arztbesuche, Vorgeschichte etc.), es werden körperliche "Untersuchungen" dokumentiert (z. B. Nystagmus-, Gesichtsfeld-, Hautfalten-, Romberg-, Finger-Nase-, Motorik- oder Konzentrationstests), Fragen zu Orientierung, Koordination oder Medikation gestellt und gleich auch Schweigepflichtentbindungen von Ärzten eingefordert. Der Beschuldigte, der gleichsam trotz des Unfalls seine Fahrtüchtigkeit "beweisen" will, bei Verweigerung Konsequenzen fürchtet und wegen der pseudomedizinischen Einkleidung und der Person eines (scheinbar) "objektiven" Beamten "neben der Polizei" die Bedeutung für Vorwürfe verkennt, "kooperiert".


​Ergebnisse des fliegenden Fahrprüfers werden wortreich in Form einer "Bewertung" protokolliert und ggf. als "Zweifel an der Fahrtüchtigkeit" zur Akte eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens genommen, ebenso der Fahrerlaubnisbehörde übermittelt. Teils erfolgt die Verfahrenseinleitung auch bewusst erst nach allzu freimütigen Antworten des Beschuldigten zu gesundheitlichen Maläsen wegen § 315 c, 316 oder 229 StGB. Wo "nur" die generelle Fahreignung bezweifelt wird, kann Konsequenz für ältere Kraftfahrer sein, dass die Weiterfahrt „vorsorglich“ untersagt und der Führerschein mit standrechtlichem "Fahrverbot" sichergestellt wird, was eigentlich der Fahrerlaubnisbehörde vorbehalten ist.


Ist das rechtlich haltbar?


Analogien verdeutlichen das Unerhörte: Wenn sich etwa Nachbarn über hohe Mauern an der Grundstücksgrenze beschwerten und die Stadt dann anläßlich einer Ortbesichtigung einen selbst erfundenen und in Baurechts-Schnellkursen geschulten "BVSB" ("Bauvorschriftensicherheitsbeauftragten") schickte, der an Ihrer Haustür "vorsorglich" und "freiwillig" die generelle Baurechtskonformität ihrer Immobilie abfragen möchte und anschließend Berichte schriebe: Hätten Sie ein Störgefühl? Hätten Sie es erst, wenn Sie auf dieser Grundlage ein Nutzungsverbot für die Garage ereilt? Hätten Sie dabei gerne vorher Aufklärung und Rechtsbeistand? Würden Sie nach der Rechtsgrundlage fragen?


Auch wenn das Beispiel "hinken" mag: Die meisten Rechtsunterworfenen fragen nicht nach, obschon die Rechtslage eigentlich für solche "Ermittlungen" und Laienbeurteilungen klare Grenzen zieht. Die Bewertung der Fahr(un)tauglichkeit oder der verkehrsrechtlichen Fahreignung ist - auch wenn anderes noch so "praktisch" und "verkehrssichernd" sein mag - grundsätzlich eine komplexe medizinisch-psychologische Fragestellung, die regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderte. Hierfür ist die Polizei nach dem Gesetz aus guten Gründen nicht zuständig und nicht berufen, sie hat lediglich im Verdachts- oder Präventivfall erste Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Im strafrechtssensiblen Bereich verlangen der Grundsatz des fairen Verfahrens und die objektive Wahrheitsermittlung jedenfalls, dass wesentliche belastende Folgerungen auf fachlicher Grundlage beruhen müssen. Laienurteile dürfen nicht an die Stelle fachlich begründeter Erkenntnisse treten, der Paradigmenwechsel von Anhaltspunkten für ein Tätigwerden zur aktiven Suche nach solchen und zur präventiven "Feststellung" angeblicher "Zweifel an der Fahrtüchtigkeit" ist Polizeirecht wie StPO jenseits von Vorfeldermittlungen oder etwa Rasterfahndung fremd und in Vernehmungssituationen in dieser Form unzulässig. Belehrungspflichten (§ 136 StPO) werden so teils faktisch umgangen.


​Hintergrund (nicht Rechtsgrundlage) ist in Niedersachsen ein vom Innenministerium 2021 nach diversen Modifikationen eingeführtes sog. "FSVR- Konzept" („Feststellung und Steigerung der Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmenden im öffentlichen Verkehrsraum“) als Teil einer "Fachstrategie Verkehr 2027" der Polizei, die einen besonderen Fokus auf die Fahrtüchtigkeit legt. Hintergrund sind wohl insbesondere auch die Neuregelungen zum Konsum von Cannabis oder der Fälle verunfallter hochbetagter Kraftfahrer; da es in Deutschland keine Rechtsgrundlage zur Durchführung anlassloser Gesundheitsüberprüfungen und auch keine allgemeine "Altersgrenze" für Fahrerlaubnisse gibt (vgl. zur "Fahreignung von Senioren" SR 2018, 15 ff.), soll offenbar ein Vehikel zur aktiven Suche nach Anhaltspunkten dafür geschaffen werden (im euphemistischen wie sinnwidrigen Ministeriums-Sprech: "Gemeinsam mit Anderen ermöglichen wir alterspezifischen Risikogruppen eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr"). Auch in anderen Bundesländern (z. B. Hamburg) wurden anhand US-amerikanischer Tests "Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests" (SFST - Standardized Field Sobriety Tests) durchgeführt, denen auch gleich ein angeblich "hoher Beweiswert" attestiert wurde.


Angehalten werden die Beamten danach zu Tests von körperlichen und kognitiven Fähigkeiten, Gleichgewichts- und Koordinationstests sowie „einfachen Testverfahren aus dem Bereich der Orthopädie, der Allgemeinmedizin und der Augenheilkunde“ zur Bewertung medikamentöser Beeinflussung und/oder gesundheitlicher Störungen/Erkrankungen. Bei "Zweifeln" an der Eignung kann der Führerschein gleich sichergestellt und die Weiterfahrt untersagt werden. Als Rechtfertigung dient das Ziel, die Zahl der tödlichen Unfälle zu reduzieren, ferner würden "...Fahrerlaubnisbehörden von der umfangreichen Dokumentation der Feststellungen... profitieren, was ihnen die sachgerechte Einleitung von Folgemaßnahmen ermöglicht...", und zwar gerade in Fällen, "wenn ein zeitnaher Arztkontakt nicht möglich ist..." (so ein Vortragender auf dem 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar 2025). Dagegen kann eigentlich niemand etwas haben, oder?


​​Was höchst problematisch ist:


Zur Erinnerung: Wir befinden uns im Bereich der Einschränkung wichtiger Grundrechte, für den Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes selbstverständlich sein sollten. ​​Tatsächlich findet aber an der Schnittstelle zwischen Polizei- und Strafrecht ein bedenklicher Grenzgang bei Zuständigkeit und Ermächtigung statt: 


  1. ​Umgehung von Schutzvorschriften der Beschuldigten


    Der Sache nach geht es in einer Unfallsituation von Beginn an zumeist um nichts anderes als eine verkappte Beschuldigtenvernehmung, nämlich um die Herbeiführung von Aussagen durch ein staatliches Ermittlungsorgan (vgl. LR-Harnack, § 163 StPO Rz. 7); wegen angeblichen "Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit" wird der FSVR-Beamte ja schließlich herbeigerufen und tätig, was nichts anderes als ein Anfangsverdacht der Unfallursächlichkeit ist. Gleichwohl wird (warum eigentlich?) die Vernehmung nicht als solche bezeichnet, werden (bewusst?) Rechtsgrundlage (welche auch?) und genauer Anlass nicht genannt und wird "bei Gelegenheit" die generelle Fahreignung aktiv hinterfragt. Der hinzugerufene Beamte übernimmt so neben/anstelle der vor Ort eingesetzten VUD-Beamten faktisch die Deutungshoheit über wichtige Punkte wie Einsatzgrund (präventiv oder repressiv?), Verdachtslage zum Zeitpunkt des Tests, Belehrungspflichten, Freiwilligkeit der Mitwirkung und Zeitpunkt der Belehrung. Die Schwelle konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte wird dabei teils erst durch die Maßnahme selbst erreicht, obwohl diese natürlich auch für präventive Eingriffsgrundlagen Voraussetzung wären.


  2. Scheinevidenz durch Polizeiakten


    Der "FSVR"-Beamte wird faktisch wie ein "Sachverständiger" oder „Zeuge“ für seine eigene Instantbewertung "Fahruntauglichkeit" tätig. Seine Einschätzung erhält im Ermittlungsverfahren ein Gewicht, das ihr sachlich und fachlich nicht zusteht. Sein pseudomedizinischer Bericht ersetzt in Alltagsverfahren (in denen oft kein Strafverteidiger tätig ist) de facto ein ärztliches Gutachten – ohne jedoch dessen Methodik, Neutralität oder Qualifikation zu erfüllen. Eine kritische Würdigung durch Staatsanwalt oder Richter unterbleibt leider zumeist (oder wurde jedenfalls bislang nicht aktenkundig). Die "Fortbildung" des Beamten, die ihn zu allem befähigen soll, ist intransparent und vermittelt ihm in keinem Fall ausreichende Sachkunde für die umfänglichen medizinischen und psychologischen Themenkreise, auch nicht den Status als sachverständiger Zeuge. Warum nimmt die Justiz diese Übernahme von Deutungshoheit durch die Polizei eigentlich hin?


  3. ​Gefahr der Vorverurteilung:


    Die subjektive Wahrnehmung von Polizisten – unter Umständen ebenfalls unter Stress oder ohne ausreichende Sachkenntnisse – kann stark verzerrt oder interessengeleitet sein; wenn die Kollegen schon gerufen haben, soll ja auch ein „Ergebnis“ folgen. Der protokollierte Eindruck (etwa: „unsicheres Gehen“ oder auch nur: "Zweifel an der Fahrsicherheit") bleibt jedoch dauerhaft in der Akte und beeinflusst - obschon nach einem Unfall Schock und Unsicherheiten vielleicht völlig normal sind - staatsanwaltliche wie richterliche Entscheidungen. Dabei ist die Qualität der so gewonnenen "Feststellungen" oft selbst zweifelhaft, teils sind sie schlicht unzutreffend (etwa bei laienhaften Schlüssen zu systemischen Erkrankungen oder vermeintlichen Auswirkungen von Medikamenten) oder gehen über abstrakte Hypothesen entgegen dem Zweifelssatz nicht hinaus (der "Unfall kann darauf beruhen"; "es bestehen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit").


  4. Verletzung des Willkürverbots und des fair-trial-Grundsatzes


    Die gezielte Aufnahme solcher „Laienprüfungen“ in die Akte widerspricht dem rechtsstaatlichen Prinzip, wonach Eingriffe in Grundrechte (hier u. a. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur auf klarer gesetzlicher Grundlage und sachverständiger Basis erfolgen dürfen. Den Betroffenen wird auch die "Freiwilligkeit" in der Unfallsituation oft nicht ausreichend vermittelt, dass es sich nämlich gerade nicht um eine zu befolgende Weisung oder eine "Präventivmaßnahme" neben den eingesetzten Beamten des VUD handelt und eine Weigerung ohne Konsequenzen zu bleiben hat. Faktisch erfolgt entweder eine anlasslose (und damit auch präventivrechtlich erklärungsbedürftige) Maßnahme oder handelt es sich - wie zumeist nach einem Unfall - bereits um Strafverfolgung eines Anfangsverdachts, ohne dass die hierfür geltenden Regeln stringent eingehalten werden.


Aus Sicht rechtsstaatlicher Verteidigung besteht also Handlungsbedarf:


Rechtsanwälte sollten in Straf- und OWi-Verfahren die Verwertbarkeit solcher Berichte konsequent angreifen. Denn:


  • ​Solche verkappten Vernehmungen sind ohne vollständige und richtige Belehrung (z. B. auch über das Recht der Hinzuziehung eines Anwalts) schlicht unzulässig und grenzen an unzulässige Vernehmungsmethoden. "Freiwillig" ermöglichte Testbeobachtungen, körperliche Untersuchungen oder Erklärungen des Beschuldigten ohne ordnungsgemäße Belehrung unterliegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot, der "Kipppunkt" von präventiv-polizeilichem Handeln zur Strafverfolgung, von der Rolle einer „Auskunftsperson“ oder eines „Zeugen“ zum Beschuldigten, von der informatorischen „freiwilligen“ Befragung zur „körperlichen Untersuchung“ (§ 81 a StPO) und Vernehmung (§ 136 StPO) ist mit Eintritt eines Anfangsverdachts gegeben. Also schon mit Eintreffen am Unfallort - denn warum sonst hätte der FSVR-Beamte gerufen werden sollen, wenn nicht begründete Tatsachen für strafrechtlich relevante "Fahrunsicherheit" angenommen wurden?

  • Es sollte Verwertungswiderspruch erfolgen. Die "Fahrtauglichkeitsprotokolle" sind kein zulässiges Beweismittel, sofern sie ohne nachvollziehbare Methodik und ohne Sachkunde zustande kamen.

  • Es ist regelmäßig auf Einholung eines „echten“ ärztlichen bzw. verkehrspsychologischen Gutachtens zu dringen, ggf. mit Beweisantrag, um die objektive Klärung zu erzwingen.


Fazit


Polizeiliche "Eigenscreenings" zur Fahrtauglichkeit mögen auf den ersten Blick praktisch, nützlich und sinnvoll erscheinen – insbesondere bei vermutetem Drogen- oder Medikamenteneinfluss, bei unterstellt "tattrigen" Älteren, "die besser nicht mehr fahren sollten", und für die Sicherheit im Straßenverkehr. In diesem Kontext wurden sie z. B. auch auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag (Arbeitskreis VII) diskutiert.


Indes heiligt der Zweck auch hier nicht die Mittel. Diese bergen letztlich für jeden Bürger erhebliche rechtsstaatliche Risiken, lassen insbesondere im grund- und strafrechtlichen Bereich die Grenzen staatlicher Gewalt und Zuständigkeit verschwimmen, können voreilige Schlüsse legitimieren, verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen und Betroffene ohne echten Beweis laienhaft belasten. Einstweilen kann man nur jedem Kraftfahrer empfehlen, sich auf derlei unfaire Veranstaltungen direkt nach einem Unfall nicht einzulassen und nicht mitzuwirken. Der Gesetzgeber – oder zumindest die Justiz – ist gefordert, dieser Grauzone eine klare Grenze zu setzen.


Es ist wie immer: Man kann alles wollen. Aber will man wirklich alles?

 

 
 
 

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