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Ombudsmann, Whistleblower und Strafverfahren: Wem gehört die Information?

  • Autorenbild: Holthausen
    Holthausen
  • vor 2 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Interne Hinweisgebersysteme und anwaltliche Ombudspersonen


Beide sind heute ein zentraler Bestandteil moderner Compliance-Strukturen. Hinweise auf Korruption, Untreue, Betrug, Steuerstraftaten oder sonstige wirtschaftsstrafrechtliche Risiken erreichen Unternehmen häufig nicht mehr zufällig, sondern über strukturierte Meldekanäle, teils überhaupt nur bei Zusicherung echter "Vertraulichkeit".


Spätestens seit dem Hinweisgeberschutzgesetz ist klar: Solche Systeme müssen solche Vertraulichkeit auch gewährleisten. Strafprozessual ist damit jedoch noch nicht beantwortet, ob und in welchem Umfang Ermittlungsbehörden später auf diese Informationen zugreifen dürfen.


Die zentrale Frage lautet: Wem gehört die Information — dem Hinweisgeber, dem Unternehmen, der Ombudsperson oder im Ermittlungsfall dem Staat?


Die bisherige Rechtsprechung zeigt, daß ein anwaltliches Ombudsmann-System keinen automatischen Schutzraum gegen Durchsuchung, Beschlagnahme und spätere Verwertung schafft.


Besonders deutlich wurde dies in einer Entscheidung des LG Bochum (Beschl. v. 16.03.2016 – II-6 Qs 1/16 / 6 Qs 1/16). Das Gericht verneinte einen umfassenden Beschlagnahmeschutz für Unterlagen, die sich bei einer als Ombudsperson tätigen Rechtsanwältin befanden. Entscheidend war unter anderem, daß zwischen dem anonymen Hinweisgeber und der Ombudsperson kein eigenes Mandatsverhältnis bestand. Die Ombudsperson war vom Unternehmen beauftragt worden — nicht vom Hinweisgeber.


Diese Linie steht nicht isoliert. Bereits das LG Hamburg (Beschl. v. 15.10.2010 – 608 Qs 18/10) hatte im HSH-Nordbank-Komplex entschieden, daß Unterlagen aus internen Untersuchungen, insbesondere Interviewprotokolle und anwaltliche Aufzeichnungen, nicht ohne Weiteres beschlagnahmefrei sind. Das Gericht stellte darauf ab, daß zwischen befragten Mitarbeitern und den vom Unternehmen beauftragten Anwälten kein durch § 97 StPO geschütztes Vertrauensverhältnis besteht. Private Vertraulichkeitszusagen ändern daran im Strafverfahren nicht zwingend etwas.


Demgegenüber hat die Rechtsprechung in anderen Konstellationen differenzierter entschieden. Das LG Mannheim (Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12, 24 Qs 2/12) bejahte 2012 einen stärkeren Schutz für Mandatsunterlagen, soweit sie sich im Gewahrsam der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei befanden. Das (LG Braunschweig Beschl. v. 21.07.2015 – 6 Qs 116/15) nahm 2015 sogar an, daß Unterlagen aus einer internen Untersuchung als Verteidigungsunterlagen geschützt sein können, wenn sie der Vorbereitung einer Unternehmensverteidigung dienen. Diese Entscheidungen zeigen: Entscheidend ist nicht das Etikett „Internal Investigation“ oder „Ombudsmann“, sondern die konkrete Funktion der Unterlagen.


Von besonderer Bedeutung bleibt die Jones-Day-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17; 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17; 2 BvR 1562/17). Das BVerfG hat 2018 die Verfassungsbeschwerden gegen die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei und die Sicherstellung von Unterlagen aus einer internen Untersuchung im Zusammenhang mit dem VW-Dieselskandal nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung hat die Diskussion nicht beendet, aber deutlich gemacht: Ein verfassungsrechtlich zwingender, umfassender Beschlagnahmeschutz für anwaltliche Unterlagen aus Internal Investigations besteht nicht. Maßgeblich bleibt insbesondere, ob die Unterlagen einem geschützten Verteidigungsverhältnis zugeordnet werden können.


Eine höchstrichterliche Letztentscheidung des Bundesgerichtshofs speziell zur Verwertbarkeit von Ombudsmann-Meldungen steht aus. Im Grundsatz dürfte es lediglich dabei bleiben, daß nur echte Verteidigungsunterlagen konkret Beschuldigter beschlagnahmefrei bleiben (vgl. etwa BGH Urt. v. 25.2.1998 - 3 StrR 490/97, BGHSt 44, 46).


Für die Praxis bedeutet das:


Unternehmen sollten Ombudsmann-Systeme, interne Meldestellen und Internal Investigations nicht nur aus Compliance-Sicht gestalten. Sie müssen von Beginn an auch strafprozessual gedacht werden. Wer nimmt den Hinweis entgegen? Wer ist Mandant der Ombudsperson? Wer erhält welche Informationen? Wann beginnt eine interne Aufklärung - und wann wird daraus Verteidigung? Werden Interviewprotokolle, Berichte und Hinweisgeberinformationen in einer Weise dokumentiert, die spätere Beschlagnahmerisiken minimiert?


Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt die Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender Personen (§ 8 HinSchG), es schließt aber strafprozessuale Zugriffe als Ausnahme von diesem Grundsatz ausdrücklich nicht aus (§§ 9, 4 Abs. 4 HinschG). Gerade bei schwerwiegenderen Verdachtslagen können in der Praxis Strafverfolgungsinteressen, Verteidigungsrechte und Hinweisgeberschutz kollidieren. Für Geschäftsführer, Compliance-Verantwortliche und Strafverteidiger ist deshalb entscheidend, Meldewege, Untersuchungsmandate und Verteidigungsstrategien sauber voneinander zu trennen.


Die vorhandenen Entscheidungen zu Ombudspersonen, Internal Investigations und Verteidigungsunterlagen lassen angesichts zunehmender Implementierung von Hinweisgebersystemen bereits erkennen: Die Frage „Wem gehört die Information?“ wird mit Blick auf die offensichtliche Furcht gerade von deutscher Legislative und Judikative vor Kontrollverlust bei "wirklich anonymen" Hinweisen in Deutschland eines der wichtigen Zukunftsthemen des Wirtschaftsstrafrechts und der Verteidigung sein.


Wegen der Präventivwirkung gerade vertraulicher und anonymer Hinweise, die sonst nicht gewonnen werden können, dürfte in wichtigen Streitfällen der Praxis bald eine Erweiterung der höchstrichterlichen Freiräume für Hinweisgeber oder eine Rückbesinnung des Gesetzgebers wünschenswert sein.


Denn was nützt eine Zusage der Wahrung von Anonymität und Vertraulichkeit, die bereits vom Konzept her in Deutschland - anders als in anderen Ländern - nicht ernst gemeint ist?

 
 
 

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